Themenkreis * VKI: Öffnen, probieren, umtauschen – was ist im Supermarkt erlaubt? 

Kat.: Politik/Chronik

 

25. Feb. 2016

VKI: Öffnen, probieren, umtauschen – was ist im Supermarkt erlaubt?

Der März-KONSUMENT informiert über Rechte und Pflichten beim Einkauf

Wien - Ein paar Trauben kosten, die Tüte Gummibärchen noch vor der Kassa öffnen und die Bierkiste mit dem Einkaufswagen nach Hause fahren? Beim Einkaufen im Supermarkt ist vieles, aber nicht alles erlaubt. In der Märzausgabe der Zeitschrift KONSUMENT fasst der Verein für Konsumenteninformation (VKI) die wichtigsten Regeln zusammen und erklärt, was Verbraucherinnen und Verbraucher beachten sollten.

Ist es erlaubt, noch nicht bezahlte Produkte zu öffnen oder zu verkosten?
Hier ist auf jeden Fall Vorsicht angebracht, denn rein rechtlich ist die Sache klar: Solange eine Ware nicht bezahlt wurde, gehört sie dem Händler. In der Praxis wird es meist toleriert, wenn einzelne Produkte noch vor der Kassa konsumiert werden - solange sie im Anschluss ordnungsgemäß bezahlt werden. Ähnliches gilt auch für das Verkosten von offener Ware: Wenn ein bestimmtes Maß nicht überschritten wird, wird es in vielen Supermärkten geduldet. Erlaubt ist die Verkostung aber, streng genommen, nicht.

Darf ich Ware betasten oder drücken, um sie zu prüfen?
Verbraucherinnen und Verbraucher haben das Recht, Ware zu prüfen, bevor sie sie kaufen - solange die Ware bzw. die Verpackung durch die Prüfung nicht beschädigt wird. Auch hier sollte man aber vorsichtig sein und sich im Zweifel lieber beim Personal erkundigen.

Bitte umtauschen?
Auch wenn Konsumentinnen und Konsumenten oft dieser Meinung sind - ein Recht darauf, ein irrtümlich gekauftes Produkt gegen ein anderes umzutauschen, gibt es nicht. Anders verhält es sich, wenn sich z.B. nach dem Öffnen der Käsepackung herausstellt, dass das Lebensmittel verschimmelt ist. Dann muss der Händler die verdorbene Ware zurücknehmen.

Ist es zulässig, wenn das Personal meine Einkaufstasche kontrolliert?
Grundsätzlich gilt: Weder das Supermarktpersonal noch Mitarbeiter eines Security-Dienstes dürfen gegen den Willen einer Kundin oder eines Kunden die Einkaufstasche kontrollieren. Bei einem begründeten Verdacht kann das Personal jedoch verlangen, dass der oder die Betreffende so lange bleibt, bis die Polizei kommt. Und die darf dann auch in die Tasche schauen.

Was ist, wenn etwas kaputt geht?
Wer im Supermarkt versehentlich etwas fallen lässt, muss für den Schaden gerade stehen. Auch hier zeigen sich viele Händler in der Praxis jedoch kulant. Probleme gibt es meist nur, wenn teure Waren zu Bruch gehen. Bei größeren Schäden haben Kundinnen und Kunden gegebenenfalls aber auch die Möglichkeit, ihre private Haftpflichtversicherung einzuschalten.

Darf ich den Einkaufswagen mit nach Hause nehmen?
Den schweren Einkauf schnell mit dem Wagen nach Hause schieben? Keine gute Idee. Einkaufswagen gehören der Lebensmittelkette und sind teuer in der Anschaffung. Allein in Wien müssen jedes Jahr rund 130.000 verstreute Einkaufswagen wieder eingesammelt werden. Wer das Geschäft bzw. den Parkplatz mit dem Einkaufswagen verlässt und dabei erwischt wird, muss daher unter Umständen mit einer empfindlichen Strafe rechnen.

SERVICE: Den ausführlichen Bericht gibt es ab 25.02.2016 im März-KONSUMENT und online unter www.konsument.at.

VKI

 

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